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1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter sammelt die Wahlbriefe, ohne sie zu öffnen oder sonstige Veränderungen an ihnen vorzunehmen, und hält sie unter Verschluss. 2Sie oder er vermerkt auf jedem am Wahltag nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den an den folgenden Tagen eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
1Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. 2Das Paket wird von ihr oder ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 66). 3Sie oder er hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände und übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraums und stellt dem Briefwahlvorstand eventuell notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.