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Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 123 Absatz 1 Nummer 26 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine nach dieser Verordnung genehmigungspflichtige Handlung ohne eine Genehmigung vornimmt oder eine Nebenbestimmung eines entsprechenden bestandskräftigen Bescheides nicht einhält,
eine nach dieser Verordnung verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vornimmt oder eine Nebenbestimmung eines entsprechenden bestandskräftigen Bescheides nicht einhält oder
eine nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Wasserhaushaltsgesetzes zu duldende Maßnahme nicht duldet oder eine Nebenbestimmung eines entsprechenden bestandskräftigen Bescheides nicht einhält.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 27 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung handelt auch,…
Ordnungswidrig nach § 127 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach §…
Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 7 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig nach § 123 Absatz 1 Nummer 26 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.