§ 43 Abs. 1 MADGExekutivkontrolle
Die Tätigkeit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegt der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Verteidigung. Es kann gegenüber dem…
§ 52 Abs. 1 Nr. 1 MADGSpannungs- und Verteidigungsfall
findet § 2 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Militärische Abschirmdienst für die Erfüllung der dort genannten Aufgaben zuständig ist, sofern…
§ 46 Abs. 2 MADGUnabhängige Datenschutzkontrolle
Der Militärische Abschirmdienst ist verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihre…
§ 25 Abs. 1 MADGBesondere Eigensicherungsbefugnisse
Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 2 Absatz 4 zur Eigensicherung Befugnisse nach Maßgabe der folgenden Absätze nutzen.
§ 42 Abs. 1 MADGÜbermittlungen von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst
Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus den Militärischen Abschirmdienst…