MalerLackAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 MalerLackAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.