§ 7 MalerLackAusbV
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1)
Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2)
Teil 1 findet am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres statt. Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.