§ 1 Nr. 1 MariMedVAnwendungsbereich
die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Personen,
§ 12 Abs. 3 Nr. 2 MariMedVZugang zum Seediensttauglichkeitsverzeichnis
eines Passwortes
§ 1 MedCanGGesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2.
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 MariMedVAnforderungen an die Seediensttauglichkeit von Kanalsteurern
eines Augenarztes oder
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MariMedVWiderspruchsausschuss
Personal der weiteren Dienstzweige.