§ 1 Nr. 1 MariMedVAnwendungsbereich
die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Personen,
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 MariMedVVerlängerung der Zulassung
regelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.
§ 12 Abs. 3 Nr. 2 MariMedVZugang zum Seediensttauglichkeitsverzeichnis
eines Passwortes
§ 9 Abs. 1 Nr. 6 MariMedVZulassung von Ärzten
sicherstellt, dass er für den Zweck der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann.
§ 7 MariMedVAblehnung der Seediensttauglichkeit
Ist die untersuchte Person seedienstuntauglich, stellt der zugelassene Arzt eine Bescheinigung über das Nichterteilen des Seediensttauglichkeitszeugnisses aus…