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Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß die folgenden Kennzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
Emblem der Eurasischen Patentorganisation (Anlage 1),
Name, Abkürzung, Emblem und Flagge des Internationalen Tierseuchenamts (Anlage 2),
Name, Abkürzung und Emblem des Gemeinsamen Programms der Vereinten Nationen gegen Aids (Anlage 3),
Name, Abkürzung und Emblem der Europäischen Investitionsbank (Anlage 4)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. März 1997 (BGBl. I S. 551).
Bundesministerium der Justiz
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