§ 124 PatGPatentgesetz
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche…
§ 138 Abs. 1 ZPOZivilprozessordnung
Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
§ 59 Abs. 1 MarkenGErmittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör
Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
§ 22 Abs. 3 DesignVVerordnung zur Ausführung des Designgesetzes
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären,…
§ 60 Abs. 1 MarkenGErmittlungen, Anhörungen, Niederschrift
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen,…