§ 65 Abs. 1 Nr. 1 MarkenGGesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
die Einrichtung und den Geschäftsgang sowie die Form des Verfahrens in Markenangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen…
§ 56 Abs. 1 MarkenGGesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Im Deutschen Patent- und Markenamt werden zur Durchführung der Verfahren in Markenangelegenheiten Markenstellen und Markenabteilungen gebildet.
§ 95a Abs. 1 MarkenGGesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die…
§ 1 Abs. 1 GebrMVVerordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes
Für die im Gebrauchsmustergesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Gebrauchsmusterangelegenheiten) gelten ergänzend zu den…
§ 1 DesignVVerordnung zur Ausführung des Designgesetzes
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im Designgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt neben den Bestimmungen des…