§ 41 Abs. 1 Nr. 2 FPackVVerordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
die Ergebnisse der Messungen oder Kontrollen nach Maßgabe des Absatzes 4 aufgezeichnet und aufbewahrt werden.
§ 57j Abs. 2 Nr. 2 BBergGBundesberggesetz
das Ergebnis einer auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde durchgeführten Messung dieser auf Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der…
§ 125 Abs. 1 BBergGBundesberggesetz
Die beteiligten Unternehmer haben auf ihre Kosten auf Verlangen und unter Aufsicht der zuständigen Behörde die Messungen durchführen zu lassen, die zur…