Gesetze
Gesetz wird geladen …
Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 sind verpflichtet,
der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen,
die Übernahme und die Niederlegung von Arbeiten nach § 1 Nummer 1,
die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume
Aufzeichnungen über Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 1 Nummer 1, denen die Mitteilungen und Unterlagen nach § 11 Nummer 1 beizufügen sind, sowie über die Erledigung der Arbeiten anzufertigen und mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren,
bis zum 1. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde einen Bericht einzureichen über
Messungen von besonderer Bedeutung und ihre Ergebnisse,
Bestand des Risswerks sowie Stand und Besonderheiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung,
Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der Instrumente und Geräte,
Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen Ausbildung und der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.