MarktFoFAngAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 MarktFoFAngAusbVAusbildungsdauerVerordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3