§ 7 Abs. 3 Nr. 1 MaSanVAllgemeine Vorgaben zu Indikatoren
Kapital,
§ 12 MaSanVZusammenfassung des Sanierungsplans
Die Zusammenfassung des Sanierungsplans nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 hat sich im Falle der Festlegung vereinfachter Anforderungen…
§ 24 Abs. 3 MaSanVIndikatoren
Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die Anforderungen des § 8 Absatz 1 bis 4 zu den Kategorien von Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute…
§ 25 Abs. 1 MaSanVHandlungsoptionen
Auf die Erstellung eines Sanierungsplans durch das institutsbezogene Sicherungssystem finden die Anforderungen zu den Handlungsoptionen nach Maßgabe der Artikel…
Art. 9 Abs. 6 Buchst. a 32021R0023VERORDNUNG (EU) 2021/23 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (Text von Bedeutung für den EWR)
die in ihrem Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, obwohl die einschlägigen Indikatoren nicht erreicht sind, oder