§ 2 MaschinenDG
Für Maschinen und dazugehörige Produkte sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen: Sofern die Betriebsanleitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in digitaler Form bereitgestellt wird, ist der Hinweis nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, wie auf die digitale Betriebsanleitung zugegriffen werden kann, ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen.
die Betriebsanleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III,
die Sicherheitsinformationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 sowie
die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 10 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil A.
Für unvollständige Maschinen sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen: Sofern die Montageanleitung nach Satz 1 Nummer 1 in digitaler Form bereitgestellt wird, ist der Hinweis nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, wie auf die digitale Montageanleitung zugegriffen werden kann, ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen.
die Montageanleitung nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang XI sowie
die EU-Einbauerklärung nach Artikel 11 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil B.