MaßschuhmAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 MaßschuhmAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.