§ 13 Abs. 1 MaßschuhmAusbVPrüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen
Im Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
§ 12 Nr. 1 MaßschuhmAusbVPrüfungsbereiche von Teil 2
Herstellen von Maßschuhen,
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 MaßschuhmAusbVGewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhenmit 15 Prozent,
§ 14 Abs. 1 Nr. 9 MaßschuhmAusbVPrüfungsbereich Schuhtechnik
Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu montieren,
§ 18 Nr. 2 MaßschuhmAusbVPrüfungsbereiche von Teil 2
Schuhtechnik sowie