§ 1 MaStRVAnwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 4 MaStRVRegistrierung von Behörden
Behörden, die zur Nutzung von Daten aus dem Marktstammdatenregister nach § 16 Absatz 3 berechtigt sind, müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 MaStRVÖffentliche Zugänglichkeit der Daten
Daten zu Einheiten und Anlagen mit Ausnahme von:
§ 11 Abs. 1 Nr. 7 GWKHVVerordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte
sofern vorhanden, die Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des…
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 MaStRVVerwendung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure
die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Netzbetreiber erforderlich sind.