§ 1 MautSysG
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
technische Systeme zur elektronischen Erhebung von Gebühren für die Benutzung von mautpflichtigen Streckennetzen mit Kraftfahrzeugen (elektronische Mautsysteme) und
das Erbringen mautdienstbezogener Leistungen, auch in der Form der Mitwirkung Privater bei der Erhebung.
Das jeweils zu einem elektronischen Mautsystem gehörende mautpflichtige Streckennetz umfasst nach Maßgabe besonderer Vorschriften des Bundes und der Länder.
öffentliche Straßen,
Bauwerke im Verlauf öffentlicher Straßen, insbesondere Tunnel und Brücken, und
Fähren, soweit sie Teil einer öffentlichen Straße sind,
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
elektronische Mautsysteme, soweit die Mauterhebung keine Benutzung eines Fahrzeuggerätes durch ein mautpflichtiges Fahrzeug erfordert oder nicht durch automatische Kennzeichenerkennung automatisch festgestellt wird, dass sich ein Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Streckennetz befindet,
kleine, rein örtliche Mautsysteme, bei denen die Kosten für die Anpassung an die Anforderungen nach diesem Gesetz außer Verhältnis zu dem erzielten Nutzen stünden, es sei denn, in den der Erhebung der Maut zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist etwas Abweichendes bestimmt, oder
Parkgebühren.