§ 29 Abs. 4 MautSysGGesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme
Die Parteien tragen jeweils die Kosten des von ihnen benannten Beisitzers. Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Verkehr.
Art. 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 15 SN-12361Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Pflegeausschußverordnung
§ 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Kosten Die Kosten der Geschäftsstelle trägt der Freistaat Sachsen. Vergütungen und Auslagenersatz nach § 15 Abs. 2 trägt, wer…
§ 13 Abs. 3 SächsLSchiedRehaVOSächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation
Die an dem Verfahren beteiligten Vertragsparteien tragen die Gebühr und die Kosten für die Entschädigung der Zeugen und für die Vergütung der Sachverständigen.…
§ 8 Abs. 2 SN-5266Einigungsstellenverordnung
Über die Pflicht zur Tragung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet die Einigungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem…
§ 12 Abs. 3 LSchiedVO SNLandesschiedsstellenverordnung
Die am Verfahren beteiligten Parteien tragen die Gebühr und die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige zu gleichen Teilen. Die auf einer Vertragsseite…