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Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Auslagen erhoben. Zu den Auslagen nach Satz 1 gehören auch die Entschädigungen nach § 7 Abs. 1. Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer legt einen pauschalierten Auslagenbetrag fest. Dabei berücksichtigt sie die der Industrie- und Handelskammer gewöhnlich entstehenden Aufwendungen.
Über die Pflicht zur Tragung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet die Einigungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, sofern zwischen den Parteien eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.
Die Auslagen werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen und beigetrieben.
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