MBankDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 19 MBankDVDVBestandteileVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank · Abschnitt 4§ 20 Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.§ 20