MBankDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 MBankDVDVErholungsurlaubVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank · Abschnitt 1 § 2§ 4 Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.