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Der Unternehmer hat Unfälle und sonstige gefährliche Ereignisse unverzüglich dem Eisenbahn-Bundesamt gemäß Satz 2 zu melden. Dabei hat er Zeit, Ort, Art und Umfang des Ereignisses mitzuteilen.
Der Unternehmer hat Daten, die zur Aufklärung von Unfällen und sonstigen gefährlichen Ereignissen erforderlich sind, aufzuzeichnen. Dazu gehören Angaben über Ort, Zeit, Geschwindigkeit, sicherheitsrelevante Bedienhandlungen und Systemzustände sowie Meldungen zur Fahrtsicherung.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Eisenbahnunternehmen, die Infrastrukturbetreiber und gegebenenfalls die nationale Sicherheitsbehörde verpflichtet…
Jede beteiligte Person, die Kenntnis vom Eintreten eines Unfalls oder einer schweren Störung hat, hat der zuständigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des…
Die Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für ihre Betriebssicherheit oder für ihre…
Über Betriebsstörungen, die sicherheitlich erhebliche Eingriffe oder sonstige für die Sicherheit wesentliche Maßnahmen erforderlich gemacht haben, sind…
Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle mit dem Betrieb in Verbindung stehenden Unfälle anzuzeigen. Er hat ferner der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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