Anlage MbBO
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2329 - 2337)
Bild 1: Lichtraum beim einspurigen Fahrweg in der Geraden und in Bogen von 350 m und mehr
Bereich A: Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Magnetschwebebahnbetrieb erfordert (z.B. Bahnsteige, Weichen, Rettungsstege), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. Bereiche B (Raumbedarf für Toleranzen des Fahrwegs und dessen Linienführung) und C (Kinematischer Raumbedarf des Fahrzeugs): Zulässig sind Einragungen nur während des Fahrgastwechsels sowie während des Reinigens und der Instandhaltung von Fahrzeugen. Zu Bild 1 Tabelle 1: Geschwindigkeitsabhängige Maß des Lichtraums Fahrzeuggeschwindigkeitbis 300 [km/h]bis 400 [km/h]bis 500 [km/h]halbe Lichtraumbreite I2,85 m2,85 m3,15 mBreite des Streckenquerschnitts b5,70 m5,70 m6,30 mMindesthöhe a5,75 m5,75 m6,05 m Tabelle 2: Vergrößerung des Abstands der Begrenzungslinie für kinematischen Raumbedarf des Fahrzeugs im Gleisbogen mit Radien von 350 m bis 3500 m
Spurbreite ist der Abstand zwischen den beiden Außenflächen der Seitenführschienen einer Spur; das Grundmaß beträgt für Bahnen des öffentlichen Verkehrs 2800 mm mit einer zulässigen Abweichung von ± 2 mm.
Bild 2: Lichtraum beim doppelspurigen Fahrweg in der Geraden und in Bogen von 350 m und mehr
Zu Bild 2 Tabelle 1: Geschwindigkeitsabhängige Maße des Lichtraums Fahrzeuggeschwindigkeitbis 300 [km/h]bis 400 [km/h]bis 500 [km/h]Spurmittenabstand s4,40 m4,80 m5,10 mhalbe Lichtraumbreite I einer Spur2,85 m2,85 m3,15 mBreite des Streckenquerschnitts b10,10 m10,50 m11,40 mMindesthöhe a5,75 m5,75 m6,05 Bild 3: Lichtraum beim geneigten ein- und doppelspurigen Fahrweg
Berechnung der Breite des Streckenquerschnitts für Doppelspur b und Einzelspur bE sowie der Höhe des Streckenquerschnitts a in Abhängigkeit von der Querneigung α: Das geschwindigkeitsabhängige Maß des Spurmittenabstands und die Vergrößerung des Abstands der Begrenzungslinie an der Bogenaußenseite in Gleisbogen mit einem Radius von 350 m bis 3500 m sind der Tabelle 1 zu Bild 2 sowie der Tabelle 2 zu Bild 1 zu entnehmen.