MBPolVDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 20 MBPolVDVDVErholungsurlaubVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Teil 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 § 19Die Bundespolizeiakademie bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs. § 19