Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.
In die Prüfungsakte werden aufgenommen:
die Klausuren der Zwischenprüfung,
die Protokolle der praktischen und der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung,
eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nichtbestandene Zwischenprüfung,
die Klausuren der Laufbahnprüfung,
das Protokoll der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung und
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.
Die Prüfungsakte wird mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Sie kann elektronisch aufbewahrt werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.