Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes · Teil 2
Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 13 MDBNDVerfSchVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen