§ 42 Abs. 5 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
§ 54 Abs. 1 MntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.
§ 17 Abs. 2 MntDAIVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren. Die Aufgabenschwerpunkte werden aus den Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 ausgewählt.
§ 34 Abs. 1 MBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.
§ 68 Abs. 2 Nr. 1 MDBNDVerfSchVDVPrüfungsakte und Einsichtnahme
die Klausuren der Zwischenprüfung,