§ 41 MDBNDVerfSchVDV
Zweck
(1)
Der Grundlehrgang schließt mit einer Zwischenprüfung ab.
(2)
In der Zwischenprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.