§ 49 MDBNDVerfSchVDV
Bestandteile der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.
Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.