§ 65 Nr. 2 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.
§ 74 Abs. 3 Nr. 2 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
§ 62 Abs. 3 Nr. 1 MDBNDVerfSchVDVBestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
wer die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und
§ 76 Abs. 1 Nr. 1 MntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
§ 57 MBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung jeweils mindestens…