§ 53 Nr. 2 MDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.
§ 74 Abs. 3 Nr. 2 GDBNDVerfSchVDVBestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
§ 76 Abs. 1 Nr. 2 MntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GtDWSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 50 Prozent und
§ 29 Abs. 3 GBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Die schriftlichen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.