§ 4 Abs. 5 WHGGesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
§ 3 Abs. 1 SächsWGSächsisches Wassergesetz
Eigentum an oberirdischen Gewässern, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestand, bleibt aufrechterhalten.
§ 26 Abs. 3 WHGGesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht statt.
§ 3 Abs. 5 LWG NRWBekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Ist Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem…
§ 1 Abs. 2 SächsWGSächsisches Wassergesetz
Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf