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Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
Gräben, die ausschließlich ein Grundstück eines einzigen Eigentümers bewässern oder entwässern,
Straßenseitengräben und Entwässerungsanlagen als Bestandteile von Straßen sowie Entwässerungsanlagen von sonstigen Verkehrsbauwerken,
Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden sind, und
kleine Fließgewässer bis zu einer Länge von 500 m von der Quelle bis zur Mündung.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten in Ergänzung oder Abweichung des Wasserhaushaltsgesetzes in der jeweils maßgebenden Fassung.
1Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) bezeichneten Gewässer und für das nicht aus…
„(3) Die §§ 10 und 11 WHG gelten entsprechend.“
Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzungen der Gewässer gelten auch für
In Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 und § 100 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 4 sowie § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 100 Abs.…
Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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