§ 3 MedaillenV
Ausnahmen
(1)
Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder eine ähnliche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen, aber keinen Nennwert tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 1 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 19 Millimeter unterschreitet oder 35 Millimeter überschreitet.
(2)
(3)
Medaillen und Münzstücke, deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 7 ausgenommen, wenn
1.
sich in ihrer Mitte ein über 6 Millimeter großes Loch befindet,
2.
sie von ovaler, elliptischer oder drei- bis sechseckiger geometrischer Form sind,
3.
sie aus Silber oder Platin hergestellt sind oder
4.
sie eine Stärke von weniger als 5 Prozent oder mehr als 12 Prozent ihres Durchmessers haben.