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Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 dürfen Medaillen und Münzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt und zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn a) sie die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder das Euro-Zeichen tragen, b) ihre Größe innerhalb der Referenzspanne liegt oder c) sie ein Münzbild aufweisen, das i) ganz oder teilweise dem Münzbild der Euro-Münzen ähnelt, insbesondere der Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“, den zwölf Sternen der Europäischen Union, der geografischen Darstellung und den Ziffern, wie sie die Euro-Münzen tragen, ii) Symbole umfasst, die die Staatshoheit der Mitgliedstaaten in der Weise, wie sie auf den Euro-Münzen abgebildet sind, zum Ausdruck bringen, z. B. das Bildnis des Staatschefs, das Staatswappen, Münzzeichen, Münzmeisterzeichen, der Name des Mitgliedstaats, iii) eine ähnliche Gestaltung der Ränder oder eine ähnliche Rändelung wie Euro-Münzen hat oder iv) dem Euro-Zeichen ähnelt.
Die Kommission teilt mit, ob a) es sich bei einem Metallgegenstand um eine Medaille oder ein Münzstück im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c handelt; b) eine Medaille oder ein Münzstück unter das Verbot des Absatzes 1 dieses Artikels fällt. Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels berücksichtigt die Kommission insbesondere die Mengen der hergestellten Medaillen oder Münzstücke, den Verkaufspreis, die Verpackung, die Aufschriften auf Medaillen und Münzstücken sowie die Werbung für die Medaillen und Münzstücke.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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