Verwaltungsabkommen über die Übertragung von Aufgaben an die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Vom 24. November 2017
Die übrigen Vorschriften des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten bleiben unberührt.
Art. 3 MedPZStAufgÜVwAbk SL
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