Verordnung über die Gleichwertigkeit der Meisterprüfung mit einem mittleren Bildungsabschluss Vom 8. Februar 2011
Als Meisterprüfung im Sinne dieser Verordnung gilt eine aufgrund der Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder des Seemannsgesetzes abgelegte Meisterprüfung.
§ 2 MeistPrGlwV SL 2011
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