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Um die Versendung von Einladungen zu Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach § 16 Absatz 1 des Landeskrebsregistergesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in der jeweils geltenden Fassung, zu ermöglichen, übermitteln die Meldebehörden monatlich der zuständigen Stelle von jeder Person, die am jeweiligen Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet und das 76. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die folgenden Angaben: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
| Familienname | 0101 bis 0102,
| frühere Familiennamen | 0201 bis 0204,
| Vornamen | 0301, 0302,
| Geburtsdatum und -ort | 0601 bis 0603,
| derzeitige Anschrift | 1201 bis 1203, 1205 bis 1213a und
| bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes | 1801a.
Stichtag ist der Erste des Monats, in dem die Übermittlung erfolgt.
Eine Datenübermittlung unterbleibt, wenn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
| Familienname | 0101 bis 0102,
| Familienname | 0101 bis 0102,
| Familienname | 0101 bis 0102,
| Familienname | 0101 bis 0102,
Zum Zweck der Durchführung des Einladungswesens bei ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Mammographie-Screening)…
| Familienname | 0101 bis 0102,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.