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Zur Wahrnehmung der auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung nach § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), in der jeweils geltenden Fassung, in die eigene Zuständigkeit übernommenen Aufgaben beziehungsweise zur Durchführung von übertragenen Aufgaben dürfen den Gemeinden und Gemeindeverbänden die in § 12 Absatz 1 genannten Daten im Abrufverfahren übermittelt werden.
Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 an öffentliche Stellen des Landes gemäß § 7 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW sowie der länderübergreifende Datenabruf…
Die Meldebehörden dürfen die genannten Daten auch außerhalb des Verfahrens nach den §§ 11 und 12 anderweitig im automatisierten Abrufverfahren, zum Beispiel an…
Abrufverfahren für Daten nach Absatz 1 können für Datenempfänger nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes zu dem dort aufgeführten Zweck,…
Soweit die Übermittlung von Personalaktendaten für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist, ist die Einrichtung eines…
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung gespeicherter personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ermöglicht, ist…
Zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben ist das für Inneres zuständige Ministerium berechtigt, Daten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.