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Werden zur Erhebung von EU-, Bundes- oder Landesstatistiken örtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere
die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, zu beaufsichtigen sowie sie gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu verpflichten und gemäß § 22 Absatz 4 zu belehren,
die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,
unvollständige oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen und
die Erhebungsunterlagen nach Prüfung auf Vollzähligkeit IT. NRW - Statistisches Landesamt - oder der überörtlichen Erhebungsstelle zuzuleiten.
Werden überörtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere
die Erhebungsunterlagen an die örtlichen Erhebungsstellen zu verteilen und von diesen wieder einzusammeln und
die abgelieferten Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit zu überprüfen und IT. NRW - Statistisches Landesamt - zuzuleiten.
Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung von Einzelangaben von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Sie haben alle Erhebungsunterlagen sicher aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass diese während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind.
Sind bei Gemeinden und Gemeindeverbänden kommunale Statistikstellen eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen. Gemeinden und Gemeindeverbände können die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle auf Zweckverbände oder im Wege der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.
Wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Einrichtung der Erhebungsstellen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen, so unterliegen sie insoweit vorbehaltlich abweichender Regelungen durch Rechtsvorschrift der Fachaufsicht des Landesbetriebs IT. NRW - Statistisches Landesamt. Obere und oberste Aufsichtsbehörde ist die für eine Erhebung jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 können Erhebungsstellen eingerichtet werden. Die Bestimmung der Erhebungsstellen obliegt den Ländern. Die…
Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6 bis 8, 14, 15 und 16 können die Länder Erhebungsstellen einrichten. Den Erhebungsstellen können auch Aufgaben…
die Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen und innerhalb der vorgegebenen Fristen zur Abholung durch IT. NRW - Statistisches…
Zur Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1 werden Erhebungsstellen eingerichtet. Sie sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen…
Die Erhebungsstelle ist räumlich, organisatorisch und personell von anderen mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs befaßten Stellen zu trennen. Es ist…
die Einrichtung der Erhebungsstellen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.