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Zusätzlich zum Verfahren nach § 34a des Bundesmeldegesetzes dürfen zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz und der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften nach dem Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsrecht für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden: 1002 - 1004, 2401.