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Die Meldebehörden sind befugt, die Daten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 16 und 18 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, ergänzt um den bedingten Sperrvermerk, aus dem Melderegister anderer Meldebehörden abzurufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Berichtigung, Ergänzung und Fortschreibung des Melderegisters im Sinne des § 6 BMG, erforderlich ist. Vierter Abschnitt Rückmelde-, Übergangs- und Schlussvorschriften