Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen · Abschnitt 3, Unterabschnitt 1
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
§ 32 MessEGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen