§ 10 MessEV
Der Hersteller hat technische Unterlagen zu erstellen, die Der Hersteller hat insbesondere die technischen Unterlagen zu erstellen, die in den Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 aufgeführt sind.
die Konstruktion, die Herstellungs- und die Funktionsweise des Messgeräts ersichtlich machen, soweit diese Angaben für die Konformitätsbewertung erforderlich sind,
Die technischen Unterlagen müssen Folgendes enthalten:
eine Beschreibung der messtechnischen Merkmale des Messgeräts,
Angaben zur Gewährleistung der Reproduzierbarkeit der messtechnischen Leistungen des Messgeräts, sofern das Messgerät mit angemessenen, hierfür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt ist, sowie
Angaben zur Eignung des Messgeräts, Messergebnisse unverfälscht zu ermitteln, zu speichern, anzuzeigen oder weiterzuverarbeiten (Integrität des Messgeräts).
Der Hersteller hat in den technischen Unterlagen ferner anzugeben,
an welcher Stelle Versiegelungen und Kennzeichnungen vorgenommen wurden und
welche Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen und Teilgeräten maßgeblich sind.