§ 53 Abs. 1 MessEVVerantwortung der Prüfstellenleitung
Die Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle oder bei ihrer Abwesenheit die stellvertretende Leitung ist insbesondere dafür verantwortlich, dass
§ 40 Abs. 3 MessEGGesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
Zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundenen Zusatzeinrichtungen können Prüfstellen durch die nach Landesrecht…
§ 42 Abs. 3 MessEVAntrag und Anerkennung
Die Prüfstelle kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn Sind Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfstelle noch nicht…
§ 49 Abs. 2 Nr. 2 MessEVBezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle
die Aufnahme und das Ende der Beschäftigung der Leitung und der stellvertretenden Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle.
§ 51 Abs. 2 MessEVDurchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
Befundprüfungen einer staatlich anerkannten Prüfstelle dürfen nur von der Leitung oder der stellvertretenden Leitung einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder…