§ 20 MgFSG
Niederschrift
In eine Niederschrift, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen Eine Abschrift der Niederschrift ist der Leitung zu übermitteln.
1.
ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 16 Absatz 1 oder
2.
ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 19 und