§ 21 MgFSGGesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung
Die Leitung informiert die Arbeitnehmervertretungen, die Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften unverzüglich über das…
§ 6 Abs. 3 Nr. 2 MgVGInformation der Leitungen
die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen,
§ 23 Abs. 3 MgVGVoraussetzung
Das besondere Verhandlungsgremium unterrichtet die Leitungen über die Beschlüsse, die es nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 gefasst hat.
§ 34 Abs. 3 SEBGGesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
Das besondere Verhandlungsgremium unterrichtet die Leitungen über die Beschlüsse, die es nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b und Absatz 2 Satz…
§ 6 Abs. 2 MgFSGGesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung
Wenn die Leitung ein grenzüberschreitendes Vorhaben plant, informiert sie in der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, in den betroffenen…