§ 32 MgVG
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die Beschäftigte der aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe sind, den gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind. Dies gilt insbesondere für
die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und
die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft,
den Kündigungsschutz,
die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und
die Entgeltfortzahlung.